Daran ändert die um 10:49 Uhr und damit innert der dreistündigen Frist erfolgte Einreichung der Beschwerde nichts. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Einreichung einer Beschwerde innerhalb von drei Stunden nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids eine unterlassene vorgängige, sofortige Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft – und vorliegend die BVD – nicht zu heilen. Vielmehr ist im Fall einer unterlassenen vorgängigen, sofortigen Ankündigung der Beschwerde auf die Beschwerde anschliessend nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 1B_576/2019 vom 18. Dezember 2019 E.2.2;