Angesichts der mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person ist das Verfahren der Einweisung oder Verlängerung der Haft sehr formalistisch gestaltet. Diese Formstrenge ist in Anbetracht des Rechts auf unverzügliche Freilassung gestützt auf Art. 226 Abs. 5 StPO sowie Art. 10 Abs. 2 BV angezeigt. Die inhaftierte Person hat auch nicht unter einer mangelnden Kommunikation zwischen den Behörden zu leiden.