Der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Faxes ist nicht bekannt. Indes obliegt es wie erwähnt den BVD, die erforderlichen Vorkehren zu treffen, damit sie unverzüglich von der Verfügung Kenntnis nehmen und ihre Absicht, ein Rechtmittel einlegen zu wollen, mitteilen können. Aus der Stellungnahme der BVD geht denn auch hervor, dass Vorkehrungen (Instruktion des Sekretariats) getroffen worden sind. Angesichts der mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person ist das Verfahren der Einweisung oder Verlängerung der Haft sehr formalistisch gestaltet.