Die Beschwerdekammer in Strafsachen sieht eine Ankündigung der Beschwerdeerhebung innert einer Zeitspanne in der Grössenordnung von rund 20 Minuten mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016, E.2.1) noch als unmittelbar an. Das Bundesgericht verweist im erwähnten Urteil 1B_455/2016 sodann auf die Zürcher Praxis, welche eine Frist von 15 Minuten kennt. Gemäss der ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten die BVD umgehend auf das Fax reagieren und die Beschwerde ankündigen müssen. Der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Faxes ist nicht bekannt.