Zudem kann eine vorsorglich (vor Entscheidfällung und -eröffnung) erfolgte Ankündigung einer Beschwerde für den Fall, dass ein haftbeendender Entscheid gefällt werde, keine rechtlichen bzw. fristwahrenden Wirkungen zeitigen. 3.4 Fraglich ist damit, ob die erfolgte Ankündigung der Beschwerdeerhebung 41 Minuten nach Eröffnung der Verfügung rechtzeitig erfolgt ist. Fest steht, dass eine