Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob von einer Behörde verlangt werden kann und muss, quasi permanent den Faxeingang zu überwachen, nicht. Eine konkrete Absprache hätte es den BVD ermöglicht, ihre Beschwerde sofort anzukündigen, selbst wenn vorliegend ein schriftliches Verfahren durchgeführt wurde. Daran ändern auch die Vorbringen der BVD nichts. Zudem kann eine vorsorglich (vor Entscheidfällung und -eröffnung) erfolgte Ankündigung einer Beschwerde für den Fall, dass ein haftbeendender Entscheid gefällt werde, keine rechtlichen bzw. fristwahrenden Wirkungen zeitigen.