Indem das Bundesgericht ein Zuwarten der Staatsanwaltschaft für eine kurze Zeit ab Kenntnis des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts bis zur Ankündigung der Beschwerdeerhebung noch als ausreichend erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016, E.2), berücksichtigt es die Besonderheiten aufgrund der Nichtteilnahme an der Verhandlung, ohne die Voraussetzung der unverzüglichen Beschwerdeankündigung einzuschränken. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung vorliegend keine Geltung haben sollte. 3.3