Die Mitteilung der Absicht, gegen einen positiven Haftentlassungsentscheid Beschwerde einzulegen, hat unverzüglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016 E.2.1). Indem das Bundesgericht ein Zuwarten der Staatsanwaltschaft für eine kurze Zeit ab Kenntnis des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts bis zur Ankündigung der Beschwerdeerhebung noch als ausreichend erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016, E.2), berücksichtigt es die Besonderheiten aufgrund der Nichtteilnahme an der Verhandlung, ohne die Voraussetzung der unverzüglichen Beschwerdeankündigung einzuschränken.