Die inhaftierte Person hat nicht unter einer mangelnden Kommunikation zwischen den betroffenen Behörden zu leiden (BGE 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E.3.2). Die Mitteilung der Absicht, gegen einen positiven Haftentlassungsentscheid Beschwerde einzulegen, hat unverzüglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016 E.2.1).