Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, diese Rechtsprechung ebenfalls bei der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anzuwenden – jedenfalls dann, wenn das Eröffnungsdatum bekannt ist, zumal sich der Anspruch der verhafteten Person auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO bei einem schriftlichen Verfahren nicht anders präsentiert. Angesichts der Einschränkung der persönlichen Freiheit ist das Verfahren zur Einweisung oder Verlängerung von Haft sehr formal. Die inhaftierte Person hat nicht unter einer mangelnden Kommunikation zwischen den betroffenen Behörden zu leiden (BGE 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E.3.2).