5 lassungsentscheids ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht ankündigen (BGE 138 IV 148 E.3.2). Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, diese Rechtsprechung ebenfalls bei der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anzuwenden – jedenfalls dann, wenn das Eröffnungsdatum bekannt ist, zumal sich der Anspruch der verhafteten Person auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO bei einem schriftlichen Verfahren nicht anders präsentiert.