BGE 139 IV 314 E.2.2.1). Die Ankündigung hat zur Folge, dass die Haft nach dem Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts bis zur sofortigen Beschwerdeerhebung fortbesteht (BGE 137 IV 237 E.2.4). Auch wenn die Staatsanwaltschaft nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, muss sie vor dem Hintergrund des Anspruchs der verhafteten Person auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unmittelbar nach Kenntnis des Haftent-