393 StPO die Freilassung der betroffenen Person verhindert werden soll. Ob der negative Haftentscheid von einem Sach- oder Zwangsmassnahmengericht gefällt wird, vermag ebenfalls keinen Unterschied darzutun. Soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids und damit am Schluss der Verhandlung ankündigen (BGE 138 IV 92 E.3.3 mit Verweis auf Urteil 1B_630/2011 vom 16. Dezember 2011 E.1; BGE 139 IV 314 E.2.2.1).