Dabei ist gerade nicht von entscheidender Relevanz, ob die betroffene Person grundsätzlich bereits zu einer (rechtskräftigen) Strafe verurteilt worden ist. Vielmehr ist zentral, ob im fraglichen Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit erfüllt sind. Insoweit sind die Interessen der BVD, welche als Partei am vorliegenden Verfahren teilnimmt, vergleichbar mit jenen der Staatsanwaltschaft, wonach mit der Beschwerde an die Beschwerdekammer nach Art. 393 StPO die Freilassung der betroffenen Person verhindert werden soll.