Es mag zwar zutreffen, dass die Verfahren nicht identisch sind und beispielsweise die Unschuldsvermutung aufgrund einer bereits vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung im Nachverfahren nicht gelten kann. Entscheidend ist jedoch, dass ein Gericht in beiden Fällen gleichermassen einen Freiheitsentzug gestützt auf einen materiellen Haftgrund während hängigen Verfahrens zu beurteilen hat. Dabei ist gerade nicht von entscheidender Relevanz, ob die betroffene Person grundsätzlich bereits zu einer (rechtskräftigen) Strafe verurteilt worden ist.