Diesfalls ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den Beschuldigten weiter in Haft zu belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 IV 314 E.2.2.1). 3.2 Diese Rechtsprechung gilt in analoger Anwendung auch für die vorliegende Konstellation. Was die BVD dagegen vorbringen, verfängt nicht. Es mag zwar zutreffen, dass die Verfahren nicht identisch sind und beispielsweise die Unschuldsvermutung aufgrund einer bereits vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung im Nachverfahren nicht gelten kann.