Schliesslich sei ihnen die Verfügung weder mündlich mitgeteilt noch die Übermittlung des Faxes entsprechend angezeigt worden. Umso mehr müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerde bereits in der Stellungnahme an das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 12. April 2021 angekündigt worden sei (pag. 117 ff.). Die Stellungnahme der BVD wurde der Verurteilten, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht mit Verfügung vom 27. April 2021 zugestellt. Abschliessende Bemerkungen sind keine eingegangen.