, finde das Nachverfahren in der Regel schriftlich statt. Vorliegend gelte es zu beurteilen, ob ein Hafttitel aufgrund eines rechtskräftigen Urteils vorliege oder nicht, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht sinnvoll sei. Demnach rechtfertige es sich, die Beschwerdefristen grosszügiger zu handhaben. Die Anwendung der vom Bundesgericht begründeten kurzen Fristen sei nicht angezeigt. Schliesslich sei ihnen die Verfügung weder mündlich mitgeteilt noch die Übermittlung des Faxes entsprechend angezeigt worden.