3 gelten (z.B. keine Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo», da die betroffene Person bereits verurteilt worden sei), weshalb die Fristen einer Beschwerde grosszügiger zu handhaben seien. Anders als im – in der Regel mündlichen – Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die kurzen Fristen der Beschwerdeankündigung begründet würden, finde das Nachverfahren in der Regel schriftlich statt.