Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 26. April 2021 eine Replik ein. Sie bemerkte, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 226 Abs. 5 StPO, welche gegenüber der Staatsanwaltschaft in Haftentlassungsverfahren ergangen sei, durch die Beschwerdekammer analog auf das Nachverfahren und die BVD angewendet worden sei. Dabei würden im Nachverfahren im Vergleich zur Strafverfolgung andere Umstände