Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der BVD werde unter diesen Umständen verzichtet (pag. 89). Die Verurteilte verzichtete mit Schreiben vom 19. April 2021 auf eine Stellungnahme (pag. 93). Die Eingaben wurden den BVD mit Verfügung vom 20. April 2021 zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Allfällige abschliessende Bemerkungen waren unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 26. April 2021 eine Replik ein.