halbstündigen Zeit bis zur Ankündigung der Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz) nicht als verspätet (pag. 83 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme am 15. April 2021 ein und erklärte, dass eine Ankündigung der Beschwerdeerhebung 50 Minuten nach Kenntnisnahme des negativen Haftentscheids nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verspätet sei. Bei der genauen Bemessung dürften aber die Umstände des Einzelfalls in gewissem Mass mitberücksichtigt werden; diese seien von der Beschwerdeführerin darzulegen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der BVD werde unter diesen Umständen verzichtet (pag.