Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. April 2021 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Anordnung der provisorischen Fortdauer der Haft werde abgewiesen und die Verurteilte sei vom Regionalgericht Bern- Mittelland, Gerichtspräsident D.________, unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig setzte sie der Verurteilten, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Bern-Mittelland eine Frist von 5 Tagen, um zur Beschwerde der BVD Stellung zu nehmen (pag. 43 ff.).