Sie beantragten, (1.) die Verurteilte sei weiterhin in Haft zu behalten und (2.) sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Verurteilte sei bis zum Entscheid über diese Beschwerde vorab in Haft zu belassen (pag. 35 ff.). Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. April 2021 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Anordnung der provisorischen Fortdauer der Haft werde abgewiesen und die Verurteilte sei vom Regionalgericht Bern- Mittelland, Gerichtspräsident D.________, unverzüglich aus der Haft zu entlassen.