393 StPO die Freilassung der betroffenen Person verhindert werden soll (E. 3.1 und 3.2). Weiter ist die Rechtsprechung (BGE 138 IV 148 E. 3.2 – Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Verhandlung und unmittelbare Beschwerdeankündigung nach Kenntnisnahme des Haftentlassungsentscheides), ebenfalls bei der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anzuwenden – jedenfalls dann, wenn das Eröffnungsdatum bekannt ist, zumal sich der Anspruch der betroffenen Person auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO bei einem schriftlichen Verfahren nicht anders präsentiert (E. 3.2). Mit der Ankündigung der Beschwerdeerhebung 41 Minuten nach Eröffnung der vorinstanz-