Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen muss (BGE 139 IV 314 E. 2.2.1), gilt in analoger Anwendung auch für die Vollzugsbehörde. Die Interessen der Vollzugsbehörde, welche als Partei am vorliegenden Verfahren teilnimmt, sind vergleichbar mit jenen der Staatsanwaltschaft, wonach mit der Beschwerde an die Beschwerdekammer nach Art. 393 StPO die Freilassung der betroffenen Person verhindert werden soll (E. 3.1 und 3.2).