Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 13. April 2021 (PEN 21 272) Regeste: Haftentlassung im Rahmen des nachträglichen Verfahrens betreffend Prüfung des Vollzugs der Reststrafe Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen muss (BGE 139 IV 314 E. 2.2.1), gilt in analoger Anwendung auch für die Vollzugsbehörde.