2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura - Seeland vom 31. März 2021 unter Anordnung der in Ziff. 1 aufgeführten Ersatzmassnahmen aufzuheben und der Staatsanwaltschaft sei eine Frist von drei Tagen einzuräumen, um die Ersatzmassnahmen vor der anschliessenden Entlassung vorzubereiten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST.