Sofern die Beschwerdeführerin rügt, nicht Halterin, sondern Mieterin des Fahrzeuges BE .________ zu sein, ist dies für die vorliegend zu überprüfende Zulassung als Privatklägerin nicht von Relevanz und vermag an der Rechtmässigkeit der Verfügung nichts zu ändern. Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin nicht am laufenden Strafverfahren betreffend Nötigung als Straf- und Zivilklägerin beteiligen. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.