insbesondere die «Fahrerin des Fahrzeugs BE .________» als mögliche Adressatin der Strafanzeige genannt. Gleiches ergibt sich aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 4. März 2021, wonach sich die Anzeige des Beschuldigten 1 gegen die Lenkerin des genannten Fahrzeugs, mithin H.________, richtete. Trägerin des betroffenen Rechtsguts war damit jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin. Sie war weder mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2020 noch mit der Strafanzeige gemeint. Sofern die Beschwerdeführerin rügt, nicht Halterin, sondern Mieterin des Fahrzeuges BE .