Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5). Vorliegend richtete der Beschuldigte 1 sein Anliegen, ihm den geschuldeten Betrag von CHF 2'640.00 zu bezahlen, andernfalls Strafanzeige eingereicht werde, zuerst telefonisch und schliesslich schriftlich an F.________. Im Schreiben vom 18. Dezember 2020 ist neben F.________ insbesondere die «Fahrerin des Fahrzeugs BE .