Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, zielt ins Leere. Sie scheint nach wie vor zu verkennen, dass sie nicht die unmittelbar durch die mutmassliche Nötigung Geschädigte ist. Sie ist nicht die durch den Tatbestand der Nötigung womöglich tangierte Person. Geschädigter bei der Nötigung ist, wem durch die Androhung ernstlicher Nachteile das Zufügen eines Übels in Aussicht gestellt wird, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint. Es mag zwar zutreffen, dass mit der Strafanzeige nach der Rechtsprechung ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB einhergehen kann.