__ dem Beschuldigten 1 alsdann einen Betrag von CHF 350.00. In der Folge stellte der Beschuldigte 1 am 5. Januar 2021 Strafantrag gegen Unbekannt und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. Anlässlich der Einvernahme von H.________ vom 18. Februar 2021 als beschuldigte Person konnte diese für den fraglichen Tag des 11. Dezember 2020 als Fahrerin des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin identifiziert werden. Am 25. März 2021 wurde gegen sie wegen geringfügigen Diebstahls ein Strafverfahren eröffnet. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, zielt ins Leere.