Ob F.________ dies – wie im Polizeibericht wiedergegeben – gesagt oder aber – wie von der Beschwerdeführerin dargelegt – ausgeführt hat, er werde nach Klärung der Sache gerechtfertigte Forderungen bezahlen, ist nicht ausschlaggebend. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 forderte der Beschuldigte 1 F.________ auf, den geschuldeten Unkostenbeitrag und den nicht bezahlten Warenbezug gemäss Formular (insg. CHF 2'640.00) innert 10 Tagen zu bezahlen, andernfalls sie umgehend Anzeige erstatten würden. Am 30. Dezember 2020 überwies F.________ dem Beschuldigten 1 alsdann einen Betrag von CHF 350.00.