Es liegt Säumnis vor (Art. 91 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 93 StPO). 4.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren Begründung (E. 3) sowie die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (E. 4.3) verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Gemäss Meldung des Beschuldigten bei der Polizei vom 15. Dezember 2020 soll die Lenkerin des Fahrzeugs Skoda Kamiq, BE .________, am 11. Dezember 2020 Waren im Wert von CHF 252.00 bezogen und nur teilweise bezahlt haben. Abklärungen der Polizei ergaben, dass C.__