Damit sei sie unmittelbar und direkt von der Nötigung betroffen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass nicht sie Halterin des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild BE .________ sei, sondern die Autovermietung G.________ AG. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass der Beschuldigte 1 ausschliesslich den Vater der Beschwerdeführerin telefonisch dazu aufgefordert habe, den Betrag zu bezahlen. Auch die schriftliche Aufforderung sei an F.________ adressiert gewesen und nicht an die Beschwerdeführerin. Aus dem Schreiben ergebe sich eindeutig, dass sich die in Aussicht gestellte Anzeige nicht gegen die Beschwerdefüh-