___ – nicht in eigenem Namen, sondern stellvertretend für sie gehandelt und mit dem Beschuldigten 1 Kontakt aufgenommen habe. Die telefonische und in der Folge schriftliche Nötigungshandlung, wonach der Beschuldigte 1 Strafanzeige einreichen werde, sollte seine Forderung in der Höhe von CHF 2'640.00 nicht bezahlt werden, habe ihr («die Fahrerin») gegolten. Die Beschwerdeführerin hätte die Strafanzeige offensichtlich nur durch die Zahlung dieses exorbitanten Betrages vermeiden können, wie die Strafanzeige vom 1. Mai 2021 belege. Damit sei sie unmittelbar und direkt von der Nötigung betroffen.