Das Gesetz schützt schon von daher nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar sein kann also nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Der Tatbestand schützt somit eine relative Freiheit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 7 ff. zu Art. 181 StGB). 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Vater – F.________ – nicht in eigenem Namen, sondern stellvertretend für sie gehandelt und mit dem Beschuldigten 1 Kontakt aufgenommen habe.