2020, N. 1a zu Art. 115 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung bzw. Willensentschliessung; die Handlungsweise des Opfers wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen eine Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert. Das Gesetz schützt schon von daher nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person.