Geschädigtenstatus setzt i.d.R. die Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten individuellen Rechtsgütern (Leib und Leben, körperliche Integrität, Vermögen, Ehre, Freiheit, sexuelle Integrität etc.) voraus, sog. tatbeständlich Verletzte. Dabei gilt nur der Träger des geschützten Rechtsgutes selbst, nicht aber der allenfalls indirekt betroffene Angehörige als geschädigte Person (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 115 StGB).