Bloss mittelbar Verletzte und weitere am Verfahren Interessierte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 ff. zu Art. 115 StPO m.w.H. auf die Rechtsprechung). Geschädigtenstatus setzt i.d.R. die Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten individuellen Rechtsgütern (Leib und Leben, körperliche Integrität, Vermögen, Ehre, Freiheit, sexuelle Integrität etc.) voraus, sog. tatbeständlich Verletzte.