2 4.1 Als Privatkläger kann sich am Verfahren beteiligen, wer als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO gilt (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO ist die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Verletzte und