mit seinem Schreiben vom 18. Dezember 2020 auf, den geschuldeten Unkostenbeitrag von CHF 2'640 (=Schadenersatz in der Höhe des Zehnfachen der nicht bezahlten Waren) zu bezahlen und stellte diesem sogleich in Aussicht, umgehend Anzeige zu erstatten, sollte der geforderte Betrag nicht innert zehn Tagen bei ihm eingehen. C.________ war insofern nie direkt durch die mutmasslich nötigende Handlung von A.________ betroffen. Daraus erhellt, dass C.________ nur indirekt als Halterin des Fahrzeugs mit den Kontrollschildern BE .________ und nicht unmittelbar durch den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betroffen ist, weshalb C.______