_ bestritt, sich zum fraglichen Zeitpunkt im Laden von A.________ aufgehalten und Waren entwendet zu haben. Folglich meldete sich F.________, der Vater von C.________, bei A.________ und erklärte, dass er für den Schaden aufkommen werde, jedoch nicht wisse, wer die Waren entwendet habe. Hierauf forderte A.________ F.________ mit seinem Schreiben vom 18. Dezember 2020 auf, den geschuldeten Unkostenbeitrag von CHF 2'640 (=Schadenersatz in der Höhe des Zehnfachen der nicht bezahlten Waren) zu bezahlen und stellte diesem sogleich in Aussicht, umgehend Anzeige zu erstatten, sollte der geforderte Betrag nicht innert zehn Tagen bei ihm eingehen.