3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: «[…] A.________ erstattete gegen die Lenkerin des Fahrzeuges mit den Kontrollschildern BE .________ Anzeige wegen geringfügigem Diebstahl, weil diese in seinem Laden «E.________» Waren im Wert von CHF 252 eingepackt habe, jedoch nur CHF 12 bezahlt haben soll. Abklärungen der Kantonspolizei Bern haben ergeben, dass es sich zur Tatzeit bei der Halterin des vorgenannten Personenwagens um C.________ gehandelt habe, welche hierauf entsprechend durch die Kantonspolizei Bern kontaktiert wurde. C.________ bestritt, sich zum fraglichen Zeitpunkt im Laden von A.___