Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2021 Beschwerde und beantragte die Zulassung als Privatklägerin. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des Beschuldigten 1, datiert auf den 5. Mai 2021 (Postaufgabe: 7. Mai 2021), erfolgte verspätet. Die Beschuldigte 2 hat sich nicht vernehmen lassen.