Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 170 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. März 2021 (BM 21 9117) Erwägungen: 1. C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 22. Januar 2021 Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Nötigung, evtl. Erpressung und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Am 25. März 2021 verfügte die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass die Be- schwerdeführerin nicht als Privatklägerin zugelassen werde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2021 Beschwerde und beantragte die Zulassung als Privatklägerin. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2021 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnah- me des Beschuldigten 1, datiert auf den 5. Mai 2021 (Postaufgabe: 7. Mai 2021), erfolgte verspätet. Die Beschuldigte 2 hat sich nicht vernehmen lassen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung – die Nichtzulassung als Privatklägerin – unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: «[…] A.________ erstattete gegen die Lenkerin des Fahrzeuges mit den Kontrollschildern BE .________ Anzeige wegen geringfügigem Diebstahl, weil diese in seinem Laden «E.________» Wa- ren im Wert von CHF 252 eingepackt habe, jedoch nur CHF 12 bezahlt haben soll. Abklärungen der Kantonspolizei Bern haben ergeben, dass es sich zur Tatzeit bei der Halterin des vorgenannten Per- sonenwagens um C.________ gehandelt habe, welche hierauf entsprechend durch die Kantonspoli- zei Bern kontaktiert wurde. C.________ bestritt, sich zum fraglichen Zeitpunkt im Laden von A.________ aufgehalten und Waren entwendet zu haben. Folglich meldete sich F.________, der Va- ter von C.________, bei A.________ und erklärte, dass er für den Schaden aufkommen werde, je- doch nicht wisse, wer die Waren entwendet habe. Hierauf forderte A.________ F.________ mit sei- nem Schreiben vom 18. Dezember 2020 auf, den geschuldeten Unkostenbeitrag von CHF 2'640 (=Schadenersatz in der Höhe des Zehnfachen der nicht bezahlten Waren) zu bezahlen und stellte diesem sogleich in Aussicht, umgehend Anzeige zu erstatten, sollte der geforderte Betrag nicht innert zehn Tagen bei ihm eingehen. C.________ war insofern nie direkt durch die mutmasslich nötigende Handlung von A.________ betroffen. Daraus erhellt, dass C.________ nur indirekt als Halterin des Fahrzeugs mit den Kontrollschildern BE .________ und nicht unmittelbar durch den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betroffen ist, weshalb C.________ nicht als Privatklägerin zugelassen wird. Gestützt auf Art. 301 Abs. 2 StPO wird ihr als Anzeigerin jedoch die Erledigung des Verfahrens mitge- teilt.» 4. 2 4.1 Als Privatkläger kann sich am Verfahren beteiligen, wer als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO gilt (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO ist die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Per- son. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer al- so unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Verletzte und weitere am Verfahren Interessierte sind nicht Geschädigte im Sinne der ge- nannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 ff. zu Art. 115 StPO m.w.H. auf die Rechtsprechung). Geschädigtenstatus setzt i.d.R. die Beeinträchtigung in straf- rechtlich geschützten individuellen Rechtsgütern (Leib und Leben, körperliche Inte- grität, Vermögen, Ehre, Freiheit, sexuelle Integrität etc.) voraus, sog. tatbeständlich Verletzte. Dabei gilt nur der Träger des geschützten Rechtsgutes selbst, nicht aber der allenfalls indirekt betroffene Angehörige als geschädigte Person (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Do- natsch/Lieber/Summers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 115 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Bei der Nötigung, et- was zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbil- dung bzw. Willensentschliessung; die Handlungsweise des Opfers wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen eine Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert. Das Gesetz schützt schon von daher nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar sein kann also nur ei- ne unzulässige Freiheitsbeschränkung. Der Tatbestand schützt somit eine relative Freiheit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht (DELNON/RÜDY, in: Bas- ler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 7 ff. zu Art. 181 StGB). 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Vater – F.________ – nicht in eigenem Namen, sondern stellvertretend für sie gehandelt und mit dem Beschuldigten 1 Kontakt aufgenommen habe. Die telefonische und in der Folge schriftliche Nötigungshandlung, wonach der Beschuldigte 1 Strafanzeige einreichen werde, sollte seine Forderung in der Höhe von CHF 2'640.00 nicht be- zahlt werden, habe ihr («die Fahrerin») gegolten. Die Beschwerdeführerin hätte die Strafanzeige offensichtlich nur durch die Zahlung dieses exorbitanten Betrages vermeiden können, wie die Strafanzeige vom 1. Mai 2021 belege. Damit sei sie unmittelbar und direkt von der Nötigung betroffen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass nicht sie Halterin des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild BE .________ sei, sondern die Autovermietung G.________ AG. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass der Beschuldigte 1 ausschliesslich den Vater der Beschwerdeführerin telefonisch dazu aufgefordert habe, den Betrag zu bezahlen. Auch die schriftliche Aufforderung sei an F.________ adressiert ge- wesen und nicht an die Beschwerdeführerin. Aus dem Schreiben ergebe sich ein- deutig, dass sich die in Aussicht gestellte Anzeige nicht gegen die Beschwerdefüh- 3 rerin als Halterin des Fahrzeuges, sondern gegen die «Fahrerin» des Fahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt, mithin eben die Mutter der Beschwerdeführerin, richten würde. Träger des angegriffenen Rechtsguts seien damit F.________ und allenfalls H.________, jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin, gewesen. Sie selbst sei zu keinem Zeitpunkt vom Beschuldigten direkt angesprochen worden. 4.4 Die Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 5. Mai 2021 erfolgte verspätet (Frist- ablauf: 6. Mai 2021; Postaufgabe: 7. Mai 2021). Es liegt Säumnis vor (Art. 91 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 93 StPO). 4.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren Begründung (E. 3) sowie die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (E. 4.3) verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Gemäss Meldung des Beschuldigten bei der Polizei vom 15. Dezember 2020 soll die Lenke- rin des Fahrzeugs Skoda Kamiq, BE .________, am 11. Dezember 2020 Waren im Wert von CHF 252.00 bezogen und nur teilweise bezahlt haben. Abklärungen der Polizei ergaben, dass C.________ die seinerzeitige Halterin des Mietfahrzeuges BE .________ war. Gegenüber der Polizei erklärte sie, sich zu gegebenem Zeit- punkt nicht im Selbstbedienungsladen aufgehalten zu haben. Sie werde sich beim Beschuldigten melden, sodass sie die Angelegenheit regeln könnten. Alsdann mel- dete sich F.________, der Vater der Beschwerdeführerin, beim Beschuldigten 1. Gemäss Polizeibericht habe dieser gegenüber dem Beschuldigten 1 erklärt, er werde für den entstandenen Schaden aufkommen, wisse jedoch nicht, wer die Wa- ren ohne zu bezahlen mitgenommen habe. Ob F.________ dies – wie im Polizeibe- richt wiedergegeben – gesagt oder aber – wie von der Beschwerdeführerin darge- legt – ausgeführt hat, er werde nach Klärung der Sache gerechtfertigte Forderun- gen bezahlen, ist nicht ausschlaggebend. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 forderte der Beschuldigte 1 F.________ auf, den geschuldeten Unkostenbeitrag und den nicht bezahlten Warenbezug gemäss Formular (insg. CHF 2'640.00) innert 10 Tagen zu bezahlen, andernfalls sie umgehend Anzeige erstatten würden. Am 30. Dezember 2020 überwies F.________ dem Beschuldigten 1 alsdann einen Be- trag von CHF 350.00. In der Folge stellte der Beschuldigte 1 am 5. Januar 2021 Strafantrag gegen Unbekannt und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. An- lässlich der Einvernahme von H.________ vom 18. Februar 2021 als beschuldigte Person konnte diese für den fraglichen Tag des 11. Dezember 2020 als Fahrerin des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin identifiziert werden. Am 25. März 2021 wurde gegen sie wegen geringfügigen Diebstahls ein Strafverfahren eröffnet. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, zielt ins Leere. Sie scheint nach wie vor zu verkennen, dass sie nicht die unmittelbar durch die mutmassliche Nöti- gung Geschädigte ist. Sie ist nicht die durch den Tatbestand der Nötigung womög- lich tangierte Person. Geschädigter bei der Nötigung ist, wem durch die Androhung ernstlicher Nachteile das Zufügen eines Übels in Aussicht gestellt wird, dessen Ein- tritt vom Willen des Täters abhängig erscheint. Es mag zwar zutreffen, dass mit der Strafanzeige nach der Rechtsprechung ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB einhergehen kann. Das Androhen einer Strafanzeige ist grundsätz- lich dennoch zulässig. Wer Opfer einer Straftat geworden ist, darf dem Täter mit ei- 4 ner Strafanzeige drohen, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu erlangen, und er begeht dadurch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Anders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaften Grund erfolgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (Urteil des Bun- desgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5). Vorliegend richtete der Be- schuldigte 1 sein Anliegen, ihm den geschuldeten Betrag von CHF 2'640.00 zu be- zahlen, andernfalls Strafanzeige eingereicht werde, zuerst telefonisch und schliess- lich schriftlich an F.________. Im Schreiben vom 18. Dezember 2020 ist neben F.________ insbesondere die «Fahrerin des Fahrzeugs BE .________» als mögli- che Adressatin der Strafanzeige genannt. Gleiches ergibt sich aus dem Anzeige- rapport der Kantonspolizei vom 4. März 2021, wonach sich die Anzeige des Be- schuldigten 1 gegen die Lenkerin des genannten Fahrzeugs, mithin H.________, richtete. Trägerin des betroffenen Rechtsguts war damit jedenfalls nicht die Be- schwerdeführerin. Sie war weder mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2020 noch mit der Strafanzeige gemeint. Sofern die Beschwerdeführerin rügt, nicht Halterin, sondern Mieterin des Fahrzeu- ges BE .________ zu sein, ist dies für die vorliegend zu überprüfende Zulassung als Privatklägerin nicht von Relevanz und vermag an der Rechtmässigkeit der Ver- fügung nichts zu ändern. Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin nicht am laufenden Strafverfahren betreffend Nötigung als Straf- und Zivilklägerin beteiligen. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 2. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6