Der angestrebte Zweck lässt sich zudem nicht mit milderen Mitteln erreichen. Die Erforderlichkeit ist damit zu bejahen. Zudem ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gegeben, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft einlässlich dargetan wurde. 6. Zusammengefasst steht fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtens ist. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.