Zu ergänzen ist, dass gestützt auf die Videoaufnahmen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers offensichtlich kein hinreichender kontrollierter Sicherheitsabstand gewahrt wurde. Vielmehr erfolgte das Abbrennen des pyrotechnischen Gegenstandes, wenn auch etwas am Rand, so doch bei den feiernden Fans. Die erkennungsdienstliche Erfassung dient der Aufklärung der inkriminierten Straftat und allfällig weiter begangener oder künftiger Delikte, für welche erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. E. 5.4 f. hiervor). Der angestrebte Zweck lässt sich zudem nicht mit milderen Mitteln erreichen.