Strafgrund ist bei der vorgeworfenen Tat eben nicht bloss eine zweckentfremdete Verwendung des Sprengmittels, sondern auch die damit einhergehende Gefahr, welche von einer solchen Verwendung ausgeht. Dass niemand «in einem nicht vertretbaren bzw. nicht in Kauf genommenem Masse gefährdet oder sogar verletzt» worden sei, kann folglich nicht ernsthaft behauptet werden.